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Anwohner der Talstraße erheben Einspruch gegen das geplante Amphibiengewässer

Petition 16/2153 betr. Gewässerrenaturierung

I. Gegenstand der Petition

Die betreffende Gemeinde plant im Rahmen der öko-

logischen Flurneuordnung eine Gewässerrenaturie-

rung des Gewässers II. Ordnung „W.“. Die Gewässer-

renaturierung beinhaltet auch das Anlegen eines Am-

phibiengewässers als sekundäres Biotop.

Der Petent wendet sich wegen verschiedener befürch-

teter Nachteile gegen diese Maßnahme, zugleich stell-

vertretend für weitere Anwohner der T.-Straße.

 

II. Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:

1. Kurze Schilderung des Sachverhalts

Die Gewässerrenaturierung der Gemeinde wurde in ei-

ner wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 20. De-

zember 2016 durch das Landratsamt genehmigt. Ge-

genstand des Verfahrens sind verschiedene Maß -

nahmen zur ökologischen Verbesserung des Gewäs-

sers (Durchgängigkeit, strukturelle Verbesserungen).

Genehmigt wurde auch die Herstellung eines Amphi-

biengewässers im Nebenschluss zum R.-Bach (Flur-

stück Nr. 502). Der Bereich des Amphibiengewässers

befindet sich ca. 60 Meter von der bestehenden Bebau-

ung (T.-Straße) entfernt.

Der Petent befürchtet, auch im Namen der Anwohne-

rinnen und Anwohner, dass durch das Anlegen des

Gewässers eine Änderung des Grundwasserspiegels

einhergehen und die Standsicherheit seines Gebäudes

und die der Nachbarn gefährden würde. Auf der

Grundlage der Baugrunduntersuchung beschloss die

Gemeinde, die Maßnahme auf die andere Seite des

R.-Baches zu verlegen (Flurstück 565) und im Nass -

abbauverfahren durchzuführen, um einen negativen

Einfluss auf den Grundwasserstand auszuschließen.

Weiterhin führt der Petent an, dass es sich bei dem

Biotop um einen Badesee handle und dieser mit einer

Lärmbelästigung durch Badegäste sowie weiteren

Nachteilen eines Badebetriebs einhergehe. Geplant

und genehmigt war jedoch zu jeder Zeit nur ein Am-

phibiengewässer als sekundäres Biotop. Durch die

Förderung Wasserwirtschaft, welche die Gemeinde

im Jahr 2016 für die Umsetzung der Maßnahme erhal-

ten hat, sollte an dem Gewässer ein „ökologisches

Klassenzimmer“ mit Sitzgelegenheiten und Schauta-

feln errichtet werden.

Der Petent hat die Bedenken dem Landratsamt vorge-

tragen und wurde auch mehrfach über die vorgesehe-

nen Maßnahmen und Änderungen informiert. Zuletzt

befürchtet der Petent mit Schreiben vom 16. März 2018

Lärmbelästigungen durch Frösche und durch feiernde

Jugendliche.

Nach einer Bürgerversammlung am 24. April 2018

mit allen Beteiligten ist die Gemeinde zu dem Ergeb-

nis gekommen, dass das Amphibiengewässer an der

angedachten Stelle zu viele Konflikte mit den An-

wohnerinnen und Anwohnern auslösen würde. Die

Realisierung dieser Maßnahme wird daher nicht mehr

weiter verfolgt. Auch die genehmigte Maßnahme

wird aus dem Realisierungskonzept gestrichen. Die

Gemeinde hat dies dem Landratsamt schriftlich mit-

geteilt.

Es soll nun geprüft werden, ob für das Amphibienge-

wässer ein neuer Standort mit geringerem Konflikt -

potenzial gefunden werden kann bzw. ob andere, im

Funktionssinne des Amphibiengewässers geeignete

Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden können. Das

Anlegen eines Gewässers an einem neuen Standort

wäre ebenfalls genehmigungspflichtig, die Anforde-

rungen würden in einem neuen Zulassungsverfahren

geprüft.

Für die geplanten Maßnahmen zur Renaturierung,

welche auch die Anlage des Amphibiengewässers be-

inhalteten, wurde am 22. Dezember 2016 durch das

Regierungspräsidium ein Förderbescheid ausgestellt.

Die Förderung des Vorhabens liegt bei 835.000 Euro.

Die Anlage des Amphibiengewässers war mit Kosten

von 161.388 Euro der Bewusstseinsbildung zugeteilt.

Die Auswirkungen des Verzichts auf die Maßnahme

und einer geänderten Planung auf den Förderbescheid

werden mit dem Regierungspräsidium noch geklärt.

 

2. Beurteilung des Falles, insbesondere rechtliche

Würdigung.

 

Die Renaturierungsmaßnahme wurde vom Landrats -

amt als Gewässerausbau nach § 68 Abs. 2 WHG am

20. Dezember 2016 plangenehmigt. Das Ergebnis der

Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG wurde

gemäß § 3 a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG am

19. Dezember 2016 für drei Wochen auf der Internet-

seite des Landratsamtes öffentlich bekannt gemacht.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung lagen der Genehmi-

gungsbehörde keine Informationen über die negative

Beeinflussung des Grundwasserstandes vor. Von ei-

ner Betroffenheit Dritter war nicht auszugehen. Die

vom Petenten genannte Baugrunduntersuchung aus

dem Jahr 1979 lag der Genehmigungsbehörde nicht

vor. Ein möglicher negativer Einfluss auf den Grund-

wasserstand durch die Umsetzung der Maßnahme

wurde erst bei der Baugrunduntersuchung festgestellt.

Diesen Auswirkungen könnte evtl. durch die Verle-

gung des Standorts auf die andere Seite des R.-Baches

und die Herstellung im Nassbaggerverfahren abgehol-

fen werden. Dieses Vorhaben wäre jedoch erneut zu-

lassungspflichtig und müsste den geltenden Zulas-

sungsvoraussetzungen genügen.

Mit Blick auf die Lage des geplanten Amphibienge-

wässers wurde vom Landratsamt im Nachgang eine

Prognose hinsichtlich des zu erwartenden Frosch -

lärms erstellt. Danach ist mit einem Schallleistungs-

pegel von 100 dB(A) zu rechnen und das Amphibien-

gewässer würde eine Entfernung von 400 Metern zur

Bebauung erfordern, um den Beurteilungspegel von

40 dB(A) nachts einzuhalten.

In der am 24. April 2018 durchgeführten Bürgerver-

sammlung wurden die bestehenden Konfliktlagen

erörtert. Dies führte insgesamt zum Ergebnis, die Her-

stellung des Amphibiengewässers auch nicht am

Standort auf der anderen Seite des R.-Baches-durchzu

führen und keine entsprechende Plan(änderungs)genehmigung anzustreben.

Die Gemeinde hat dem Landratsamt schriftlich mitge-

teilt, dass keine Realisierung dieser Maßnahme erfol-

gen und sie aus dem Realisierungskonzept gestrichen

wird. Die vom Petent befürchteten Nachteile werden

damit nicht eintreten.

 

Landtag von Baden-Württemberg

 

Drucksache 16 / 4345

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird im Hinblick auf den Ver-

zicht auf die Durchführung der geplanten

Maßnahme für erledigt erklärt.

Berichterstatterin: Böhlen

 

 

Kommentar BUND-Staig

 

In unserer offiziellen Stellungnahme zur Planung der Weihungsrenaturierung gingen wir in der Beurteilung von der Realisierung des vor der Talstaße liegenden Amhibientümpels aus. Wird er nicht gebaut, so fehlt der ganzen Planung ein wesentliches ökologische Element und stellt unsere Zustimmung in Frage. Laut Gespräch mit Herrn BM Jung soll an anderer Stelle ein Teich geplant werden (siehe Protokoll) . Solange aber nichts Schriftliches vorliegt, können wir nicht von der Realisierung ausgehen. Weitere Maßnahmen werden wir uns vorbehalten.