Petition 16/2153 betr. Gewässerrenaturierung
I. Gegenstand der Petition
Die betreffende Gemeinde plant im Rahmen der öko-
logischen Flurneuordnung eine Gewässerrenaturie-
rung des Gewässers II. Ordnung „W.“. Die Gewässer-
renaturierung beinhaltet auch das Anlegen eines Am-
phibiengewässers als sekundäres Biotop.
Der Petent wendet sich wegen verschiedener befürch-
teter Nachteile gegen diese Maßnahme, zugleich stell-
vertretend für weitere Anwohner der T.-Straße.
II. Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:
1. Kurze Schilderung des Sachverhalts
Die Gewässerrenaturierung der Gemeinde wurde in ei-
ner wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 20. De-
zember 2016 durch das Landratsamt genehmigt. Ge-
genstand des Verfahrens sind verschiedene Maß -
nahmen zur ökologischen Verbesserung des Gewäs-
sers (Durchgängigkeit, strukturelle Verbesserungen).
Genehmigt wurde auch die Herstellung eines Amphi-
biengewässers im Nebenschluss zum R.-Bach (Flur-
stück Nr. 502). Der Bereich des Amphibiengewässers
befindet sich ca. 60 Meter von der bestehenden Bebau-
ung (T.-Straße) entfernt.
Der Petent befürchtet, auch im Namen der Anwohne-
rinnen und Anwohner, dass durch das Anlegen des
Gewässers eine Änderung des Grundwasserspiegels
einhergehen und die Standsicherheit seines Gebäudes
und die der Nachbarn gefährden würde. Auf der
Grundlage der Baugrunduntersuchung beschloss die
Gemeinde, die Maßnahme auf die andere Seite des
R.-Baches zu verlegen (Flurstück 565) und im Nass -
abbauverfahren durchzuführen, um einen negativen
Einfluss auf den Grundwasserstand auszuschließen.
Weiterhin führt der Petent an, dass es sich bei dem
Biotop um einen Badesee handle und dieser mit einer
Lärmbelästigung durch Badegäste sowie weiteren
Nachteilen eines Badebetriebs einhergehe. Geplant
und genehmigt war jedoch zu jeder Zeit nur ein Am-
phibiengewässer als sekundäres Biotop. Durch die
Förderung Wasserwirtschaft, welche die Gemeinde
im Jahr 2016 für die Umsetzung der Maßnahme erhal-
ten hat, sollte an dem Gewässer ein „ökologisches
Klassenzimmer“ mit Sitzgelegenheiten und Schauta-
feln errichtet werden.
Der Petent hat die Bedenken dem Landratsamt vorge-
tragen und wurde auch mehrfach über die vorgesehe-
nen Maßnahmen und Änderungen informiert. Zuletzt
befürchtet der Petent mit Schreiben vom 16. März 2018
Lärmbelästigungen durch Frösche und durch feiernde
Jugendliche.
Nach einer Bürgerversammlung am 24. April 2018
mit allen Beteiligten ist die Gemeinde zu dem Ergeb-
nis gekommen, dass das Amphibiengewässer an der
angedachten Stelle zu viele Konflikte mit den An-
wohnerinnen und Anwohnern auslösen würde. Die
Realisierung dieser Maßnahme wird daher nicht mehr
weiter verfolgt. Auch die genehmigte Maßnahme
wird aus dem Realisierungskonzept gestrichen. Die
Gemeinde hat dies dem Landratsamt schriftlich mit-
geteilt.
Es soll nun geprüft werden, ob für das Amphibienge-
wässer ein neuer Standort mit geringerem Konflikt -
potenzial gefunden werden kann bzw. ob andere, im
Funktionssinne des Amphibiengewässers geeignete
Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden können. Das
Anlegen eines Gewässers an einem neuen Standort
wäre ebenfalls genehmigungspflichtig, die Anforde-
rungen würden in einem neuen Zulassungsverfahren
geprüft.
Für die geplanten Maßnahmen zur Renaturierung,
welche auch die Anlage des Amphibiengewässers be-
inhalteten, wurde am 22. Dezember 2016 durch das
Regierungspräsidium ein Förderbescheid ausgestellt.
Die Förderung des Vorhabens liegt bei 835.000 Euro.
Die Anlage des Amphibiengewässers war mit Kosten
von 161.388 Euro der Bewusstseinsbildung zugeteilt.
Die Auswirkungen des Verzichts auf die Maßnahme
und einer geänderten Planung auf den Förderbescheid
werden mit dem Regierungspräsidium noch geklärt.
2. Beurteilung des Falles, insbesondere rechtliche
Würdigung.
Die Renaturierungsmaßnahme wurde vom Landrats -
amt als Gewässerausbau nach § 68 Abs. 2 WHG am
20. Dezember 2016 plangenehmigt. Das Ergebnis der
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG wurde
gemäß § 3 a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG am
19. Dezember 2016 für drei Wochen auf der Internet-
seite des Landratsamtes öffentlich bekannt gemacht.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung lagen der Genehmi-
gungsbehörde keine Informationen über die negative
Beeinflussung des Grundwasserstandes vor. Von ei-
ner Betroffenheit Dritter war nicht auszugehen. Die
vom Petenten genannte Baugrunduntersuchung aus
dem Jahr 1979 lag der Genehmigungsbehörde nicht
vor. Ein möglicher negativer Einfluss auf den Grund-
wasserstand durch die Umsetzung der Maßnahme
wurde erst bei der Baugrunduntersuchung festgestellt.
Diesen Auswirkungen könnte evtl. durch die Verle-
gung des Standorts auf die andere Seite des R.-Baches
und die Herstellung im Nassbaggerverfahren abgehol-
fen werden. Dieses Vorhaben wäre jedoch erneut zu-
lassungspflichtig und müsste den geltenden Zulas-
sungsvoraussetzungen genügen.
Mit Blick auf die Lage des geplanten Amphibienge-
wässers wurde vom Landratsamt im Nachgang eine
Prognose hinsichtlich des zu erwartenden Frosch -
lärms erstellt. Danach ist mit einem Schallleistungs-
pegel von 100 dB(A) zu rechnen und das Amphibien-
gewässer würde eine Entfernung von 400 Metern zur
Bebauung erfordern, um den Beurteilungspegel von
40 dB(A) nachts einzuhalten.
In der am 24. April 2018 durchgeführten Bürgerver-
sammlung wurden die bestehenden Konfliktlagen
erörtert. Dies führte insgesamt zum Ergebnis, die Her-
stellung des Amphibiengewässers auch nicht am
Standort auf der anderen Seite des R.-Baches-durchzu
führen und keine entsprechende Plan(änderungs)genehmigung anzustreben.
Die Gemeinde hat dem Landratsamt schriftlich mitge-
teilt, dass keine Realisierung dieser Maßnahme erfol-
gen und sie aus dem Realisierungskonzept gestrichen
wird. Die vom Petent befürchteten Nachteile werden
damit nicht eintreten.
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 16 / 4345
Beschlussempfehlung:
Die Petition wird im Hinblick auf den Ver-
zicht auf die Durchführung der geplanten
Maßnahme für erledigt erklärt.
Berichterstatterin: Böhlen
Kommentar BUND-Staig
In unserer offiziellen Stellungnahme zur Planung der Weihungsrenaturierung gingen wir in der Beurteilung von der Realisierung des vor der Talstaße liegenden Amhibientümpels aus. Wird er nicht gebaut, so fehlt der ganzen Planung ein wesentliches ökologische Element und stellt unsere Zustimmung in Frage. Laut Gespräch mit Herrn BM Jung soll an anderer Stelle ein Teich geplant werden (siehe Protokoll) . Solange aber nichts Schriftliches vorliegt, können wir nicht von der Realisierung ausgehen. Weitere Maßnahmen werden wir uns vorbehalten.